Bei Liturgiemissbrauch sollte Meldung geschehen.
Folgende Vergehen fand ich erwähnt, gegen die die Gläubigen sich durch Klage (oder Beschwerde ) wehren sollen:Vier Fälle sind der Suprema vorbehalten, zahlreiche Fälle sind meldeindiziert
Handelt es sich um „Graviora delicta“, d.h. um besonders schwere Fälle, so sind diese nach Nr. 52 von Pastor Bonus dem Heiligen Offizium vorbehalten und können daher nicht auf lokalkirchlicher Ebene abgehandelt werden. RS zählt dabei vier Straftatbestände zu den Graviora delicta:
a) Das Entwenden oder Zurückbehalten der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen derselben;
b) Der Versuch oder die Vortäuschung der liturgischen Handlung des eucharistischen Opfers;
c) Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen;
d) Die Konsekration der einen Gestalt ohne die andere in der Eucharistiefeier in sakrilegischer Absicht oder auch von beiden Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier.
Diese Fälle müssen nach Nr. 179 RS unverzüglich der Heiligen Glaubenskongregation gemeldet werden: „Die Straftaten gegen den Glauben und die bei der Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente begangenen graviora delicta sind unverzüglich der Kongregation für die Glaubenslehre zur Kenntnis zu bringen“.
Für alle anderen Fälle ist zunächst der Diözesanbischof zuständig und zum Handeln gemäß den Rechtsvorschriften verpflichtet, wobei er in Nr. 180 RS eigens zur Befolgung von can. 1326 aufgerufen wird, in welchem es heißt, daß unter gewissen Umständen der Täter härter zu bestrafen ist als vom Gesetz vorgesehen, so etwa wer auch nach einer Erstbestrafung in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, oder aber wer sich in einer höheren Stellung befindet.
Von den graviora delicta sind die „Schwerwiegenden Angelegenheiten“ unterschieden, sie umfassen eine ganze Reihe von Delikten, welche keine genaue Zahl umfassen. Diese müssen vom Ordinarius geahndet und bestraft werden, wobei auch hier ein ausdrückliches Meldegebot an die Heilige Liturgiekongregation besteht: „Andernfalls soll der Ordinarius nach Maßgabe der heiligen Canones vorgehen, gegebenenfalls die kanonischen Strafen anwenden und sich besonders die Vorschrift von can. 1326 vor Augen halten. Handelt es sich um schwerwiegende Angelegenheiten, soll er die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung benachrichtigen.“
Die „schweren Angelegenheiten“ sind zahlenmäßig nicht definiert, sehr wohl aber inhaltlich: „Auch wenn das Urteil über die Schwere einer Sache gemäß der allgemeinen Lehre der Kirche und der von ihr festgesetzten Normen zu treffen ist, sind zu den schwerwiegenden Angelegenheiten objektiv immer jene zu rechnen, die die Gültigkeit und die Würde der heiligsten Eucharistie in Gefahr bringen“ (Nr. 173 RS).